Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den European Accessibility Act um und verpflichtet viele Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – darunter auch Online-Shops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter. Prüfen Sie Ihren konkreten Fall am besten rechtlich.
Was bedeutet barrierefrei?
Ihre Website muss für alle Menschen nutzbar sein – auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. Orientierung geben die Kriterien der WCAG auf Stufe AA.
Die wichtigsten Maßnahmen
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund
- Alternativtexte für alle aussagekräftigen Bilder, insbesondere Produktbilder
- Bedienbarkeit per Tastatur – inklusive Menü, Filter, Warenkorb und Checkout
- Saubere Überschriftenstruktur und semantisches HTML
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
- Skalierbare Schrift ohne Verlust von Inhalten
- Untertitel für Videos mit gesprochenem Inhalt
- Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website
Reichen Overlay-Tools?
Sogenannte Barrierefreiheits-Overlays, die per Skript eingebunden werden, lösen die Probleme meist nicht an der Wurzel. Nachhaltig ist nur die Anpassung von Theme, Inhalten und Checkout selbst.
So gehen Sie vor
- Status analysieren, etwa mit automatischen Tests und manueller Prüfung
- Kritische Punkte im Kaufprozess zuerst beheben
- Redaktionelle Abläufe anpassen, damit neue Inhalte barrierefrei sind
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


